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Glossar

Mietminderung

Mietminderung ist das gesetzliche Recht des Mieters, die Miete automatisch und ohne Ankündigung zu kürzen, sobald ein Mangel die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemässen Gebrauch mindert oder aufhebt, etwa durch einen Wasserschaden oder laufende Trocknungsgeräte. Sie setzt eine unverzügliche Anzeige des Mangels beim Vermieter voraus und wirkt erst ab dieser Anzeige.

Begriff
Mietminderung
Stand
22. September 2026

Erklärung

Rechtsgrundlage ist § 536 BGB. Eine feste Prozenttabelle kennt das Gesetz nicht, Gerichte legen die Minderungshöhe im Einzelfall anhand von Ausmass, Dauer und den betroffenen Räumen fest.

Wer den Mangel nicht unverzüglich anzeigt, riskiert nach § 536c BGB, das Recht auf Minderung und Schadensersatz für die Zeit vor der Anzeige zu verlieren.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 536 BGB, Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

Einsatz von Sprachmodellen

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Stand dieser Angaben: 22. September 2026.