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Sanierungsfirma beauftragen: Was in den Auftrag gehört

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Der Auftrag an eine Sanierungsfirma braucht ein schriftliches Angebot mit Leistungsumfang, Geräteanzahl und voraussichtlicher Dauer, dazu ein Datum und eine Angebotsnummer. Eine Abtretung des Entschädigungsanspruchs erspart Ihnen die Vorleistung, sollte aber ausdrücklich auf die im Angebot genannten Leistungen begrenzt sein. Die Abnahme der Arbeiten bleibt in jedem Fall bei Ihnen als Auftraggeber.

Anzeigepflicht bei Überschreitung des Kostenanschlags
unverzüglich
Paragraph 649 Absatz 2 BGB, Stand 22. September 2026
Reichweite der VdS-Musterabtretung
begrenzt auf die im Angebot genannten Leistungen
VdS 3150 : 2025-01 (02), Anhang A3, Stand 1. Januar 2025
Gewährleistungsfrist bei Bauwerksarbeiten
5 Jahre ab Abnahme
Paragraph 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB, Stand 22. September 2026

Wer darf die Sanierungsfirma überhaupt beauftragen?

Aufträge für Instandsetzungs-, Reparatur- und Sanierungsarbeiten am Gebäude darf grundsätzlich nur der Gebäudeeigentümer oder eine von ihm bevollmächtigte Person erteilen. Das legt VdS 3150, die Richtlinie der VdS Schadenverhütung zur Leitungswasserschaden-Sanierung, in Abschnitt 4.4.1 fest. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kann die Hausverwaltung bevollmächtigt sein, bei vermieteten Wohnungen bleibt der Eigentümer Auftraggeber, auch wenn der Mieter den Schaden zuerst bemerkt hat.

Wer nur Mieter ist, kann also keinen wirksamen Sanierungsauftrag erteilen, ohne dass der Eigentümer zustimmt oder eine Vollmacht ausstellt. Ein Muster für eine solche Vollmacht zur Schadenabwicklung führt VdS 3150 in Anhang A4. Ohne Vollmacht bleibt der Eigentümer derjenige, der die Leistungen abnimmt und dem Gewährleistungsansprüche zustehen.

Was muss im schriftlichen Angebot stehen?

Bevor Sie unterschreiben, verlangt VdS 3150 in Abschnitt 6.3.5.1 ausdrücklich ein aussagefähiges Angebot mit Trocknungsumfang, Geräteanzahl und voraussichtlicher Dauer der Maßnahme, dazu ein definiertes Trocknungsziel und nach Möglichkeit einen Zeitplan. Die Verbraucherzentrale empfiehlt in ihrem Ratgeber zu Hochwasserschäden vom 12. Februar 2026 zusätzlich, auf klare Leistungsbeschreibungen und schriftliche Angebote zu bestehen und ausdrücklich vor Sofortzusagen oder pauschalen Lösungen ohne Untersuchung des Schadens zu warnen.

Ein seriöser Betrieb erklärt die nächsten Schritte verständlich und rät nicht vorschnell zu Komplettabriss oder Pauschallösungen, so dieselbe Quelle. Die folgende Tabelle fasst zusammen, was ein vollständiges Angebot enthält und warum der jeweilige Punkt wichtig ist.

Pflichtangaben im Angebot einer Sanierungsfirma. Quellen: VdS 3150, Abschnitt 6.3.5.1 und 4.4, Verbraucherzentrale (12.02.2026).
AngabeWarum wichtig
Angebotsnummer und DatumGrundlage jeder späteren Abtretungserklärung, die sich genau auf dieses Angebot bezieht
Genaue LeistungsbeschreibungVerhindert, dass später Leistungen abgerechnet werden, die nicht vereinbart waren
Geräteanzahl und GerätetypGrundlage für die spätere Prüfung der Stromkosten und der Trocknungsdauer
Voraussichtliche Dauer und TrocknungszielOhne Zieldefinition lässt sich nicht prüfen, wann die Trocknung beendet ist
Preis: Pauschale oder Kostenanschlag ohne GewährEntscheidet, ob eine Überschreitung automatisch zu Lasten der Firma geht oder nicht
Regelung zu MehrarbeitenLegt fest, ob und wie zusätzliche, bei der Aufnahme nicht erkennbare Arbeiten abgestimmt werden

Was bedeutet ein Kostenanschlag ohne Gewähr?

Viele Angebote von Sanierungsfirmen sind keine Festpreise, sondern Kostenanschläge ohne Gewähr für die Richtigkeit. Das regelt Paragraph 649 BGB: Stellt sich während der Arbeit heraus, dass die Sanierung nicht ohne wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, muss die Firma Sie unverzüglich informieren. Kündigen Sie den Vertrag deshalb, steht der Firma nur eine Teilvergütung für die bereits erbrachte Leistung zu, nicht der volle Werklohn.

Diese Regel schützt Sie vor einer bösen Überraschung auf der Schlussrechnung, aber nur, wenn der Anschlag ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichnet ist. Übernimmt die Firma dagegen die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags, gilt diese Erleichterung nicht, und der vereinbarte Betrag bindet beide Seiten fester. Fragen Sie deshalb konkret nach, ob es sich um einen unverbindlichen Kostenanschlag oder um einen Festpreis handelt, und lassen Sie sich das im Angebot schriftlich bestätigen.

Sollten Sie Ihren Entschädigungsanspruch an die Firma abtreten?

Eine Abtretungserklärung erlaubt der Sanierungsfirma, ihre Rechnung direkt bei Ihrer Versicherung einzureichen, statt dass Sie in Vorleistung gehen und sich das Geld später erstatten lassen. VdS 3150 nennt das in Abschnitt 4.4.2 einen Vorteil für den Versicherungsnehmer und stellt klar: Die Abtretung ändert nichts an der Entschädigungshöhe, also weder an der Selbstbeteiligung noch an nicht ersatzpflichtigen Leistungen, und auch nichts am Abnahmerecht oder an Ihren Gewährleistungsansprüchen. Einmal erklärt, lässt sie sich allerdings nicht mehr widerrufen.

Entscheidend ist deshalb, worauf sich die Abtretung bezieht. Das Musterformular in VdS 3150, Anhang A3, begrenzt sie ausdrücklich: Der Versicherungsnehmer tritt den Schadenersatzanspruch nur für die im Angebot aufgeführten Leistungen an die Firma ab, mit Bezug auf eine konkrete Angebotsnummer und ein Datum. Eine Abtretung ohne diese Begrenzung, die praktisch jeden künftigen Anspruch erfasst, ist weder üblich noch in Ihrem Interesse.

  • Abtretung nennt eine konkrete Angebotsnummer und ein Datum, keine pauschale Formulierung.
  • Abtretung ist auf die im Angebot aufgeführten Leistungen begrenzt, nicht auf den gesamten Schaden.
  • Die Rechnung wird weiterhin auf Ihren Namen ausgestellt, auch wenn die Zahlung direkt an die Firma geht.
  • Ob netto oder brutto überwiesen wird, richtet sich danach, ob Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
  • Die Abtretung ändert nichts an Ihrem Recht, die Arbeit abzunehmen und Mängel zu rügen.

Welche Rolle spielt die Vollmacht neben der Abtretung?

Abtretung und Vollmacht sind zwei verschiedene Dinge und werden oft verwechselt. Die Abtretung betrifft nur die Zahlung: Wer bekommt das Geld. Die Vollmacht betrifft die Vertretung: Wer darf in Ihrem Namen mit dem Versicherer verhandeln, Unterlagen einreichen oder Termine vereinbaren. VdS 3150 nennt in Abschnitt 4.4.3 die Möglichkeit, eine geeignete Person zu bevollmächtigen, die Interessen des Versicherungsnehmers bei der Schadenabwicklung wahrzunehmen, und führt dafür in Anhang A4 ein eigenes Musterformular.

Eine Vollmacht an die Sanierungsfirma zur gesamten Schadenabwicklung gibt dieser weitgehende Handlungsmöglichkeiten gegenüber Ihrer Versicherung. Das kann sinnvoll sein, wenn Sie selbst wenig Zeit haben, nimmt Ihnen aber auch einen Teil der Kontrolle. Überlegen Sie deshalb, ob eine reine Abtretung für die Bezahlung ausreicht, oder ob Sie tatsächlich eine umfassende Vollmacht erteilen wollen.

  1. Angebot prüfen: Leistungsumfang, Geräte, Dauer und Preisart mit der Firma durchgehen, bevor Sie unterschreiben.
  2. Kostenanschlag oder Festpreis klären und schriftlich bestätigen lassen.
  3. Abtretung nur für die im Angebot genannten Leistungen unterschreiben, mit Angebotsnummer und Datum.
  4. Vollmacht nur erteilen, wenn Sie tatsächlich jemanden für die gesamte Kommunikation mit dem Versicherer einsetzen wollen.
  5. Kopie von Angebot, Abtretung und Vollmacht selbst behalten, bevor die Arbeiten beginnen.

Was passiert, wenn Sie ohne Abstimmung mit der Versicherung beauftragen?

Beauftragen Sie Sanierungsschritte, ohne sich vorher mit dem Versicherer abzustimmen, tragen Sie das Risiko, die Kosten dafür selbst zahlen zu müssen. Das gilt besonders bei unklarer Sachlage oder grösserem Schadenumfang, wenn eine Besichtigung durch einen Schadenregulierer oder Sachverständigen sinnvoll wäre, bevor die Arbeiten beginnen. Nach Paragraph 82 Absatz 2 VVG müssen Sie ohnehin, soweit die Umstände es gestatten, Weisungen des Versicherers zur Schadenminderung einholen und befolgen.

Vorher mit dem Versicherer sprechen, oder direkt beauftragen?

Ist die Schadenursache eindeutig, zum Beispiel ein sichtbar undichtes Eckventil, und geht es nur um Erstmaßnahmen wie Wasser entfernen oder einen ersten Trockner aufstellen?

Ja

Direkt beauftragen ist üblich. Erstmaßnahmen zur Schadenminderung sind ohnehin Ihre Pflicht nach Paragraph 82 VVG, informieren Sie die Versicherung parallel dazu.

Nein

Geht es um weitergehende Schritte wie Rückbau, Dämmschichttrocknung oder eine Modernisierung über die reine Wiederherstellung hinaus?

Ja

Erst mit dem Versicherer abstimmen. Ohne Abstimmung tragen Sie das Risiko, diese Kosten selbst zu zahlen, besonders bei Mehrarbeiten oder Änderungen des vereinbarten Umfangs.

Nein

Kostenschätzung einholen und dem Versicherer vorlegen, bevor Sie den Auftrag erteilen. So bleibt die Kostenübernahme von Anfang an geklärt.

Was gilt bei Mängeln nach der Sanierung?

Gewährleistungsanspruche bei Mängeln richten sich immer an die ausführende Firma, nicht an die Versicherung, die nur die Kosten der Schadenbeseitigung ersetzt hat. Wie lange Sie Anspruch auf Nachbesserung haben, regelt Paragraph 634a BGB und hängt davon ab, ob die Arbeiten als Bauwerksarbeiten gelten.

Reine Trocknung mit Geräten ohne Eingriff in die Bausubstanz ist eine gewöhnliche Werkleistung mit einer Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Abnahme. Eingriffe in Estrich, Dämmschicht oder Wände als Teil der Wiederherstellung eines Bauwerks fallen dagegen unter die fünfjährige Frist für Bauwerksarbeiten. Lassen Sie sich im Zweifel von der Firma schriftlich bestätigen, welche Frist sie für welchen Teil der Arbeiten ansetzt, statt sich im Streitfall auf eine Auslegung verlassen zu müssen.

Häufige Fragen

Kann ich als Mieter selbst eine Sanierungsfirma beauftragen?

Nur mit Zustimmung oder Vollmacht des Eigentümers. Aufträge für Sanierungsarbeiten am Gebäude darf grundsätzlich nur der Gebäudeeigentümer oder eine von ihm bevollmächtigte Person erteilen, weil auch die Abnahme und die Gewährleistungsansprüche beim Eigentümer liegen.

Was ist der Unterschied zwischen einem Kostenanschlag und einem Festpreis?

Ein Kostenanschlag ohne Gewähr ist eine Schätzung: Überschreitet sie die Kosten wesentlich, muss die Firma das unverzüglich melden, und Sie können bei einer Kündigung aus diesem Grund nur die bereits erbrachte Teilleistung bezahlen. Ein Festpreis bindet beide Seiten fester an den vereinbarten Betrag.

Muss ich eine Abtretungserklärung unterschreiben?

Nein, das ist freiwillig. Ohne Abtretung zahlen Sie die Rechnung selbst und lassen sich den Betrag von der Versicherung erstatten. Mit Abtretung rechnet die Firma direkt mit dem Versicherer ab, sollte dabei aber ausdrücklich auf die im Angebot genannten Leistungen begrenzt sein.

Kann ich eine einmal unterschriebene Abtretung widerrufen?

Nein. Die Abtretungserklärung lässt sich laut VdS 3150 nicht widerrufen, sobald sie erklärt ist. Prüfen Sie deshalb vor der Unterschrift genau, auf welche Leistungen und welchen Betrag sie sich bezieht.

Wer haftet, wenn die Firma während der Arbeit mehr Schaden findet als erwartet?

Solche Mehrarbeiten müssen vor ihrer Durchführung mit dem Versicherer abgestimmt werden. Beauftragen Sie oder die Firma zusätzliche Schritte eigenmächtig, tragen Sie das Risiko, diese Mehrkosten selbst zahlen zu müssen, wenn der Versicherer sie nicht anerkennt.

Wie lange habe ich Gewährleistungsansprüche nach der Sanierung?

Bei reiner Trocknung ohne Eingriff in die Bausubstanz gelten zwei Jahre ab Abnahme. Bei Arbeiten, die als Wiederherstellung eines Bauwerks zählen, etwa Eingriffe in Estrich oder Wände, gelten fünf Jahre. Lassen Sie sich die zutreffende Frist im Zweifel schriftlich bestätigen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Richtlinien zur Leitungswasserschaden-Sanierung, VdS 3150 : 2025-01 (02), Abschnitt 4.4, 6.3.5.1, 6.4.1, Anhänge A3 und A4, VdS Schadenverhütung GmbH,
  2. Paragraph 649 BGB, Kostenanschlag, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Paragraph 650a BGB, Bauvertrag, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Paragraph 634a BGB, Verjährung der Mängelanspruche, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. Paragraph 82 VVG, Abwendung und Minderung des Schadens, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. Hochwasser-Schäden: Tipps zur Sanierung und Handwerkersuche (Stand 12. Februar 2026), Verbraucherzentrale,

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Stand dieser Angaben: 22. September 2026.